BGH Urteil 2025 zur ZFU Zulassungspflicht nach FernUSG für Online Kurse und Coachings

ZFU-Zulassungspflicht nach BGH-Urteil 2025 zum FernUSG

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Die ZFU-Zulassungspflicht betrifft seit dem BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 deutlich mehr Online-Kurse, Coachings und Webinare als bisher. Der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 109/24) legt das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) weiter aus und schafft damit neue Risiken für Anbieter digitaler Lernangebote.

Künftig können selbst kurze Formate, preisgünstige Schulungen oder einmalige Live-Sessions zulassungspflichtig sein – unabhängig von Dauer oder Preis. Wer die erforderliche ZFU-Zulassung nicht hat, riskiert nichtige Verträge, Rückforderungen bereits gezahlter Gebühren und Bußgelder. Anbieter sollten daher zeitnah prüfen, ob ihr Angebot als Fernunterricht im Sinne des FernUSG einzuordnen ist.

 

Was hat der BGH am 12. Juni 2025 entschieden

 

Kurzüberblick zum Urteil III ZR 109/24

Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch auf moderne digitale Lernformate umfassend anzuwenden ist. Der BGH bestätigte, dass ein hochpreisiges Online-Mentoring-Programm ohne erforderliche ZFU-Zulassung nichtig war. Der Teilnehmer durfte bereits gezahlte Kursgebühren vollständig zurückfordern, ohne dass dem Anbieter ein Anspruch auf Wertersatz zustand.

 

Warum die Entscheidung die Branche trifft

Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Fernlehrgänge, sondern nahezu die gesamte digitale Weiterbildungsbranche. Der BGH stellt klar, dass es für die ZFU-Zulassungspflicht nicht auf Preis, Dauer oder Exklusivität eines Angebots ankommt. Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen des FernUSG erfüllt sind. Damit geraten zahlreiche Online-Kurse, Coachings, Webinare und Mentoring-Programme erstmals in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

 

Konsequenzen für Anbieter ohne ZFU Zulassung

 

Vertrag nichtig nach FernUSG

Fehlt eine erforderliche ZFU-Zulassung, sind Verträge über digitale Lernangebote nach § 7 FernUSG regelmäßig nichtig. Das bedeutet, dass der Vertrag rechtlich als von Anfang an unwirksam gilt. Anbieter können sich in diesen Fällen nicht auf vertragliche Zahlungs- oder Haftungsklauseln berufen, selbst wenn die Leistungen bereits vollständig erbracht wurden. Die ZFU-Zulassungspflicht ist damit eine zentrale Wirksamkeitsvoraussetzung für viele Online-Kurse und Coachings.

 

Rückforderung von Kursgebühren

Ist ein Vertrag wegen Verstoßes gegen die ZFU-Zulassungspflicht nichtig, können Teilnehmer bereits gezahlte Gebühren vollständig zurückfordern. Das BGH-Urteil 2025 stellt klar, dass Anbieter in solchen Fällen keinen Anspruch auf Wertersatz für erbrachte Leistungen haben. Rückforderungsansprüche können auch nach Abschluss des Kurses geltend gemacht werden und führen in der Praxis häufig zu erheblichen finanziellen Verlusten.

 

Bußgelder Abmahnrisiken Reputationsschaden

Neben Rückforderungen drohen Anbietern bei Verstößen gegen das FernUSG weitere Konsequenzen. Die fehlende ZFU-Zulassung kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden und zu Bußgeldern führen. Zusätzlich bestehen Abmahnrisiken durch Wettbewerber sowie erhebliche Reputationsschäden, wenn öffentlich bekannt wird, dass Angebote rechtswidrig vermarktet wurden. Die ZFU-Zulassungspflicht ist daher nicht nur ein formales, sondern ein wirtschaftlich relevantes Risiko.

 

Wann liegt Fernunterricht nach FernUSG vor

 

Die drei Kriterien Entgelt räumliche Trennung Lernerfolgskontrolle

Ein digitales Lernangebot unterliegt der ZFU-Zulassungspflicht, wenn es als Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG eingestuft wird. Fernunterricht liegt vor, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Entgeltliche Wissensvermittlung
    Der Anbieter vermittelt Kenntnisse oder Fähigkeiten gegen Bezahlung.
  2. Räumliche Trennung
    Lehrende und Lernende befinden sich nicht am selben Ort, sondern kommunizieren distanziert, meist online.
  3. Lernerfolgskontrolle
    Der Anbieter kann den Lernfortschritt beeinflussen oder überprüfen, etwa durch Feedback oder Aufgaben.

Sind alle drei Kriterien erfüllt, ist ein Online-Kurs in vielen Fällen zulassungspflichtiger Fernunterricht nach dem FernUSG.

 

Lernerfolgskontrolle schon bei minimaler Interaktion

Besonders weitreichend ist die neue Bewertung der Lernerfolgskontrolle durch den BGH. Es genügt bereits, dass Teilnehmer grundsätzlich die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen oder Rückmeldungen zu erhalten. Eine formale Prüfung oder ein Zertifikat sind nicht erforderlich. Schon einfache Elemente wie Q&A-Sessions, Hausaufgaben, individuelle Betreuung oder Kommentarfunktionen können ausreichen, um die ZFU-Zulassungspflicht auszulösen. Anbieter sollten daher genau prüfen, ob ihre Interaktionsangebote rechtlich als Lernerfolgskontrolle gewertet werden.

 

Welche Angebote sind jetzt besonders betroffen

 

Online Kurse, E-Learning-Plattformen, Video-Module

Durch die weite Auslegung des FernUSG geraten vor allem klassische Online-Kurse und digitale Lernplattformen stärker in den Fokus. Dazu zählen E-Learning-Angebote mit Videos, begleitenden Unterlagen oder modularen Lerninhalten, die entgeltlich angeboten werden. Sobald eine Form der Betreuung oder Rückmeldung möglich ist, kann schnell eine ZFU-Zulassungspflicht entstehen. Besonders betroffen sind Anbieter, die standardisierte Lernprogramme online vertreiben.

 

Coachings, Mentorings, Webinare

Auch Coachings, Mentoring-Programme und digitale Webinare können nach dem BGH-Urteil 2025 zulassungspflichtig sein. Entscheidend ist nicht, ob das Angebot als „Coaching“ vermarktet wird, sondern ob die FernUSG-Kriterien erfüllt sind. Hochpreisige Programme mit Live-Calls, Aufgaben oder individueller Begleitung unterliegen häufig der ZFU-Zulassungspflicht, selbst wenn sie an Unternehmer oder Selbstständige gerichtet sind.

 

Hybride Angebote

Zulassungspflichtig können auch hybride Konzepte sein, bei denen Teile in Präsenz stattfinden, während wesentliche Inhalte online vermittelt werden. Der BGH stellt klar, dass eine vollständige distanzierte Durchführung nicht erforderlich ist. Bereits eine teilweise räumliche Trennung kann ausreichen, um Fernunterricht anzunehmen. Anbieter hybrider Schulungen sollten daher besonders sorgfältig prüfen, ob ihr Konzept unter die ZFU-Zulassungspflicht fällt.

 

Live-Webinare, Grauzone und Risiko

 

Warum Live ohne Aufzeichnung trotzdem kritisch sein kann

Ob reine Live-Webinare ohne Aufzeichnung der ZFU-Zulassungspflicht unterliegen, ist nach dem BGH-Urteil 2025 nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage ausdrücklich offengelassen. Dennoch besteht ein erhebliches Risiko, da einige Gerichte und auch die Zentralstelle für Fernunterricht Live-Formate als zulassungspflichtig einstufen, wenn Interaktion und Feedback möglich sind. Maßgeblich ist nicht die Aufzeichnung, sondern die Möglichkeit einer Lernerfolgskontrolle während der Veranstaltung.

 

Praxistipp Risikoarm gestalten

Um Risiken zu reduzieren, sollten Anbieter von Live-Webinaren ihr Format genau prüfen. Je stärker ein Webinar auf reine Wissensvermittlung ohne individuelle Rückmeldung ausgerichtet ist, desto geringer kann das Risiko einer ZFU-Zulassungspflicht sein. Dennoch bietet diese Gestaltung keine Rechtssicherheit. Wer regelmäßig Live-Webinare anbietet oder diese entgeltlich vermarktet, sollte frühzeitig klären, ob eine Zulassung erforderlich ist oder das Angebot angepasst werden muss.

 

Gilt das FernUSG auch im B2B Bereich

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12. Juni 2025 ausdrücklich klargestellt, dass die Schutzvorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht nur für Verbraucher gelten. Auch Unternehmer, Selbstständige und Firmenkunden können sich auf das FernUSG berufen, wenn sie digitale Lernangebote buchen. Damit greift die ZFU-Zulassungspflicht auch bei reinen Business-Coachings oder Mentoring-Programmen im B2B-Bereich.

Für Anbieter bedeutet das: Die Ausrichtung auf Geschäftskunden schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen. Verträge können trotz B2B-Kontext nichtig sein, und Rückforderungen gezahlter Gebühren bleiben möglich. Gerade hochpreisige Programme für Unternehmer stehen daher besonders im Fokus der erweiterten FernUSG-Rechtsprechung.

 

Handlungsempfehlung ZFU Zulassungspflicht rechtssicher prüfen

 

Checkliste Vorprüfung

Anbieter digitaler Lernangebote sollten jetzt aktiv werden, um finanzielle Risiken durch die ausgeweitete ZFU-Zulassungspflicht zu vermeiden. Eine erste rechtliche Vorprüfung kann anhand folgender Fragen erfolgen:

  • Wird Wissen oder eine Fähigkeit gegen Entgelt vermittelt?
  • Findet die Schulung räumlich getrennt (online) statt?
  • Besteht eine Möglichkeit der Lernerfolgskontrolle, etwa durch Feedback, Aufgaben oder Betreuung?

Wenn diese Kriterien erfüllt sind, ist eine Zulassung nach dem FernUSG sehr wahrscheinlich. Besonders bei Coachings, Webinaren oder modularen Online-Kursen sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine Genehmigung durch die ZFU erforderlich ist.

 

Wann rechtliche Beratung sinnvoll ist

Da die Abgrenzung im Einzelfall komplex ist und Live-Formate weiterhin rechtliche Unsicherheiten bergen, empfiehlt sich bei vielen Angeboten eine anwaltliche Prüfung. Wer die ZFU-Zulassungspflicht ignoriert, riskiert nichtige Verträge, Rückforderungen und Bußgelder. Eine rechtssichere Bewertung hilft dabei, Kursmodelle anzupassen, Zulassungsverfahren vorzubereiten und langfristige Haftungsrisiken zu vermeiden.

 

Fazit: ZFU-Zulassungspflicht nach dem BGH-Urteil 2025 ernst nehmen

Das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 hat die ZFU-Zulassungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz erheblich ausgeweitet und die rechtlichen Anforderungen an digitale Lernangebote deutlich verschärft. Online-Kurse, Coachings, Webinare und hybride Formate können heute schneller als Fernunterricht gelten als viele Anbieter bislang angenommen haben.

Wer die ZFU-Zulassungspflicht ignoriert, riskiert nichtige Verträge, Rückforderungen bereits gezahlter Gebühren sowie Bußgelder und Reputationsschäden. Da Preis, Dauer oder B2B-Ausrichtung keine verlässlichen Schutzfaktoren mehr sind, sollten Anbieter ihre Angebote jetzt strukturiert prüfen und rechtlich absichern. Wer frühzeitig handelt, minimiert Risiken und schafft eine stabile Grundlage für rechtssichere digitale Weiterbildung.

 

Fragen zur ZFU-Zulassungspflicht?

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❓ FAQ zum FernUSG und der ZFU-Zulassungspflicht

Was bedeutet die ZFU-Zulassungspflicht nach dem BGH-Urteil 2025 für Online-Kurse?

Das BGH-Urteil vom 12.06.2025 legt das FernUSG deutlich weiter aus. Dadurch kann die ZFU-Zulassungspflicht auch bei Online-Kursen, Coachings und Webinaren greifen, selbst wenn sie kurz oder günstig sind. Entscheidend sind Entgelt, räumliche Trennung und eine mögliche Lernerfolgskontrolle. Anbieter sollten jedes Format prüfen, bevor Rückforderungen oder Bußgelder drohen.

Ob reine Live-Webinare ohne Aufzeichnung immer unter das FernUSG fallen, ist nach dem BGH-Urteil 2025 nicht abschließend geklärt. Das Risiko steigt aber, wenn Teilnehmer Fragen stellen können und der Anbieter Feedback gibt oder geben könnte, also eine Lernerfolgskontrolle möglich ist. Anbieter sollten Live-Formate rechtlich prüfen und im Zweifel die ZFU-Zulassungspflicht bewerten lassen.

In vielen Fällen ja: Für jedes eigenständige Kursangebot kann eine eigene Zulassung erforderlich sein. Unterschiede in Inhalt, Ablauf, Laufzeit oder Zielgruppe können schon zu separaten Zulassungen führen. Wer viele Einzelkurse anbietet, sollte Angebote bündeln oder standardisieren, um Aufwand zu reduzieren. Maßgeblich ist, ob das Angebot als Fernunterricht nach FernUSG einzuordnen ist und damit die ZFU-Zulassungspflicht greift.

Fehlt eine erforderliche Zulassung, können Verträge nach FernUSG nichtig sein. Teilnehmer dürfen gezahlte Gebühren häufig zurückfordern, teilweise ohne Wertersatz für erbrachte Leistungen. Zusätzlich drohen Bußgelder, Ordnungswidrigkeitsverfahren und Abmahnrisiken. Wer digitale Lernangebote verkauft, sollte die ZFU-Zulassungspflicht frühzeitig prüfen, um finanzielle und rechtliche Schäden zu vermeiden.

Ja. Der BGH hat klargestellt, dass der Schutzbereich des FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Auch Unternehmer, Selbstständige und Firmenkunden können sich auf FernUSG-Regeln berufen. Für Anbieter bedeutet das: Reine B2B-Ausrichtung schützt nicht vor Rückforderungen oder Nichtigkeit. Die ZFU-Zulassungspflicht ist daher auch bei Business-Coachings und Unternehmensprogrammen relevant.

Die Kosten einer ZFU-Zulassung hängen von Umfang, Material, Betreuung und Kursstruktur ab, beginnen aber häufig bei etwa 1.000 Euro pro Angebot. Bei mehreren Kursen können die Gesamtkosten schnell deutlich steigen. Wer ein großes Portfolio hat, sollte prüfen, ob Kurse gebündelt, vereinheitlicht oder rechtssicher umgestaltet werden können, bevor die ZFU-Zulassungspflicht wirtschaftlich belastend wird.

Ja, politisch wird eine Reform diskutiert, um digitale Bildung besser abzubilden. Im Gespräch sind Ausnahmen für Live-Webinare ohne Aufzeichnung, Bagatellgrenzen für kurze günstige Kurse und Sonderregeln für individuelle Coachings. Bis neue Regeln gelten, bleibt das Risiko hoch. Anbieter sollten daher die ZFU-Zulassungspflicht nach aktueller Rechtslage prüfen und nicht auf die Reform warten.

Kleine Anbieter haben oft geringe Margen und können Zulassungskosten sowie Bürokratie schwerer abfedern. Besonders riskant sind viele Einzelangebote, kurzfristige Webinare und Formate mit Feedback-Möglichkeit. Wer betroffen ist, sollte Angebote priorisieren, Kursstrukturen vereinheitlichen und kritische Elemente der Lernerfolgskontrolle rechtlich bewerten lassen. So lässt sich die ZFU-Zulassungspflicht planbarer managen.

Prüfen Sie zuerst die drei FernUSG-Kriterien: Entgeltlichkeit, räumliche Trennung und eine mögliche Lernerfolgskontrolle durch Feedback, Aufgaben oder Betreuung. Wenn alle drei Punkte erfüllt sind, ist die ZFU-Zulassungspflicht wahrscheinlich. Im nächsten Schritt sollte das konkrete Kurskonzept rechtlich eingeordnet und ggf. eine Zulassung vorbereitet werden, um Nichtigkeit und Rückforderungen zu vermeiden.

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