Kompetenzfelder: Wettbewerbsrecht
📩 Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail? Achtung! ❌ Ohne Einwilligung unzulässig! Warum das Bestandskundenprivileg nicht gilt und wie Sie rechtssicher vorgehen ✅ Jetzt informieren! 🔍
Nach ganz herrschender Rechtsprechung und Meinung in der Literatur unterfallen solche Kundenzufriedenheitsabfragen nicht dem Bestandskundenprivileg des § 7 Abs. 3 UWG.
Nach dieser Vorschrift sind Werbungen an Bestandskunden für neue Waren und Dienstleistungen zulässig, sofern diese ähnlich sind im Vergleich zum bereits geschlossenen Vertrag.
Bei Kundenzufriedenheitsabfragen handelt es sich jedoch nicht um solche Angebote, sodass dieses Privileg nicht eintritt.
Es bleibt dabei, dass ohne Einwilligung diese Kundenzufriedenheitsabfragen daher unzulässig sind.
Tipp:
Die erforderliche Einwilligung kann beispielsweise über einen Anreiz, z.B. ein einlösbarer Gutscheincode eingeholt werden.
Dies widerspricht auch nicht dem sogenannten Koppelungsverbot, der die Freiwilligkeit der Einwilligung aufheben würde.