Produktfotos gehören zu den wichtigsten Bestandteilen eines Online-Shops. Häufig stammen die verwendeten Aufnahmen jedoch nicht vom Händler selbst, sondern werden von Herstellern, Importeuren oder Lieferanten zur Verfügung gestellt. Dass ein Geschäftspartner Bilder übermittelt, bedeutet allerdings noch nicht automatisch, dass diese auch rechtmäßig für den eigenen Online-Shop oder für Werbemaßnahmen eingesetzt werden dürfen.
Welche Anforderungen Händler dabei beachten müssen, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Händler für die Nutzung fremder Produktbilder haftet, wenn er sich auf die Angaben seines Lieferanten zu den bestehenden Bildrechten verlassen hat.
Der Fall zeigt insbesondere:
- Nutzungsrechte an Produktfotos müssen tatsächlich bestehen und den vorgesehenen Einsatz abdecken.
- Händler sollten nachvollziehen können, wie die Rechte vom Urheber bis zu ihnen gelangt sind.
- Eine einfache Zusage des Lieferanten, die Bilder verwenden zu dürfen, bietet grundsätzlich keine ausreichende Absicherung.
Streit um Produktfotos: Wie kam es zu dem Verfahren?
Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren Aufnahmen verschiedener Parkettböden. Ein Berufsfotograf hatte insgesamt vier Produktfotos für ein Import- und Dienstleistungsunternehmen aus dem Holz- und Parketthandel erstellt. Das Unternehmen stellte die Aufnahmen anschließend Händlern zur Verfügung, damit diese die Produkte bewerben konnten. Einer der Händler setzte die Bilder daraufhin auf seiner eigenen Website ein. Eines der Fotos verwendete er außerdem für Werbeanzeigen anlässlich von Wirtschaftstagen in den Jahren 2015 und 2016. Eine Nennung des Fotografen als Urheber erfolgte dabei nicht.
Fotograf bestreitet die Berechtigung zur Weitergabe
Nachdem der Fotograf von der Verwendung erfahren hatte, stellte er infrage, dass sein ursprünglicher Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte an den Produktfotos überhaupt an Händler weitergeben durfte. Nach seiner Auffassung umfasste die damalige Vereinbarung keine entsprechende Berechtigung. Er mahnte den Händler deshalb ab und machte unter anderem Schadensersatz geltend. Der Händler reagierte und entfernte die betroffenen Aufnahmen von seiner Website.
Händler und Lieferant berufen sich auf eingeräumte Nutzungsrechte
Im anschließenden gerichtlichen Verfahren vertraten der Händler und sein Lieferant dagegen die Auffassung, die ursprüngliche Vereinbarung mit dem Fotografen habe eine Nutzung innerhalb der Vertriebskette erlaubt. Damit wurde die Reichweite der eingeräumten Bildrechte zum zentralen Streitpunkt: Entscheidend war, ob die ursprünglichen Nutzungsrechte tatsächlich so weit gingen, dass die Produktfotos an Händler zur eigenen Verwendung weitergegeben werden durften.
Landgericht Hannover sieht zunächst keine Haftung des Händlers
In erster Instanz blieb die Klage des Fotografen ohne Erfolg. Das Landgericht Hannover wies seine Ansprüche ab und bewertete insbesondere das Verhalten des Händlers anders als später das OLG Celle. Hinsichtlich der Veröffentlichung der Produktfotos auf der Website ging das Landgericht davon aus, dass mögliche Schadensersatzansprüche bereits verjährt waren.
Auch ein schuldhaftes Verhalten des Händlers nahm das Gericht nicht an. Nach seiner Einschätzung durfte dieser darauf vertrauen, dass das Unternehmen, von dem er die Bilder erhalten hatte, auch über die notwendigen Rechte verfügte und zur entsprechenden Rechteübertragung befugt war.
Der Fotograf akzeptierte diese Entscheidung jedoch nicht und legte Berufung ein. Seine Argumentation: Im Urheberrecht gelten hohe Anforderungen an die Sorgfalt desjenigen, der fremde Bilder verwendet. Ein Händler dürfe sich daher nicht ohne weitere Prüfung auf die Angaben seines Lieferanten verlassen.
Vor dem OLG Celle standen damit insbesondere zwei Fragen im Mittelpunkt:
- Wie weit reichten die ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte an den Produktfotos?
- Welche Prüfpflichten musste der Händler erfüllen, bevor er die Bilder für seine eigenen Zwecke verwendete?
Gerade die zweite Frage sollte für die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Online-Händlers entscheidende Bedeutung erhalten.
OLG Celle bejaht Schadensersatz wegen unberechtigter Bildnutzung
In der Berufungsinstanz kam das OLG Celle zu einer anderen rechtlichen Bewertung als das Landgericht. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 13 U 88/25) gab es der Berufung des Fotografen teilweise statt. Der Händler wurde zur Zahlung von 857,12 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen verurteilt. Damit blieb das Gericht allerdings deutlich unter den ursprünglich verlangten mindestens 3.720 Euro.
Nach Auffassung des OLG hatte der Händler urheberrechtlich geschützte Rechte des Fotografen verletzt. Das betraf insbesondere:
- die Vervielfältigung der Produktfotos,
- die Verbreitung der Aufnahmen sowie
- deren öffentliche Zugänglichmachung über die Website.
Ausschlaggebend war die fehlende Berechtigung zur Nutzung. Der Händler hatte entsprechende Rechte weder unmittelbar vom Fotografen erhalten noch konnte er sie wirksam von seinem Lieferanten ableiten. Nach den Feststellungen des Gerichts ließ sich nicht nachweisen, dass der Lieferant über ein ausschließliches Nutzungsrecht verfügte, das zugleich die Weitergabe der Bilder an andere Händler erlaubte.
Für Online-Händler ergibt sich daraus ein wichtiger Grundsatz: Nutzungsrechte an Produktfotos entstehen nicht allein dadurch, dass ein Hersteller oder Lieferant die entsprechenden Aufnahmen zur Verfügung stellt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Geschäftspartner tatsächlich über die erforderlichen Rechte verfügt und diese wirksam weitergeben darf.
Wann dürfen Nutzungsrechte an Produktfotos weitergegeben werden?
Dass ein Unternehmen Nutzungsrechte an einem Foto besitzt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass es diese auch an Händler oder andere Geschäftspartner weitergeben darf. Genau diese Frage spielte im Verfahren vor dem OLG Celle eine zentrale Rolle. Eine ausdrückliche Vereinbarung, nach der der ursprüngliche Auftraggeber die Aufnahmen zur eigenständigen Verwendung an seine Händler überlassen durfte, konnte das Gericht nicht feststellen. Auch die vorgelegten Rechnungen und E-Mails sowie die Zeugenaussagen lieferten dafür keinen eindeutigen Nachweis.
Maßgeblich war deshalb der Zweckübertragungsgrundsatz nach § 31 Abs. 5 UrhG. Ist der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte nicht ausdrücklich bezeichnet, bestimmt sich dieser nach dem zugrunde liegenden Vertragszweck. Vereinfacht bedeutet das: Übertragen werden im Zweifel nur diejenigen Rechte, die erforderlich sind, um den vereinbarten Zweck zu erreichen.
Für den konkreten Fall hatte das wichtige Konsequenzen:
- Eine Befugnis zur Weitergabe der Produktfotos an beliebig viele Händler ließ sich daraus nicht ableiten.
- Bei Produktfotos ist nach den Ausführungen des Gerichts im Zweifel von einem einfachen und nicht von einem ausschließlichen Nutzungsrecht auszugehen.
- Der konkrete Umfang der eingeräumten Rechte sollte daher eindeutig vereinbart und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Gerade bei Nutzungsrechten an Produktfotos kommt es somit nicht nur darauf an, dass überhaupt eine Nutzungserlaubnis besteht. Entscheidend ist ebenso, ob diese auch das Recht umfasst, die Aufnahmen an weitere Unternehmen zur eigenen Verwendung weiterzugeben.
Händler müssen die Rechtekette bei Produktfotos selbst überprüfen
Wer fremde Bilder geschäftlich verwendet, muss sich nach den Maßstäben des OLG Celle selbst davon überzeugen, dass die erforderliche Nutzungsberechtigung besteht. Für Online-Händler reicht es daher grundsätzlich nicht aus, Produktfotos von einem Hersteller oder Lieferanten zu erhalten und allein aufgrund dieser Bereitstellung von einer rechtmäßigen Nutzung auszugehen.
Woher stammen die Nutzungsrechte?
Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte Rechtekette. Händler müssen nachvollziehen können, von wem die Rechte ursprünglich eingeräumt wurden und ob sie anschließend wirksam bis zu ihnen weitergegeben werden konnten. Damit rückt nicht nur die unmittelbare Vereinbarung mit dem eigenen Lieferanten in den Fokus. Entscheidend ist vielmehr auch, ob dieser selbst über die erforderlichen Rechte verfügte und zur Weitergabe berechtigt war.
Eine mündliche Zusicherung des Lieferanten genügt nicht
Im konkreten Fall bewertete das OLG das Verhalten des Händlers als fahrlässig. Dieser hatte nicht hinreichend überprüft, ob sein Lieferant die erforderlichen Nutzungsrechte an den Produktfotos tatsächlich weitergeben durfte. Nach Auffassung des Gerichts hätte selbst eine mündliche Bestätigung des Lieferanten nicht genügt.
Händler sollten sich daher auf überprüfbare Unterlagen stützen, aus denen die Nutzungsberechtigung und die Befugnis zur Weitergabe nachvollziehbar hervorgehen. Eine pauschale Erklärung, die bereitgestellten Bilder dürften verwendet werden, bietet nach diesen Maßstäben keine ausreichende Absicherung.
Wie ermittelte das OLG Celle die Höhe des Schadensersatzes?
Für die unberechtigte Verwendung der vier Produktfotos sprach das OLG Celle dem Fotografen insgesamt 857,12 Euro netto zu. Bei der Berechnung griff das Gericht auf die sogenannte Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zurück. Dabei wird ermittelt, welche Lizenzvergütung vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn der Nutzer vorab ordnungsgemäß die erforderliche Erlaubnis für die Bildnutzung eingeholt hätte.
Die vom Fotografen angeführten MFM-Bildhonorare legte das Gericht seiner Berechnung allerdings nicht zugrunde. Nach den Feststellungen des OLG konnte der Fotograf weder eine einheitliche eigene Lizenzierungspraxis nachweisen noch bestanden für die konkrete Form der Zweitverwertung geeignete branchenübliche Vergütungssätze. Stattdessen orientierte sich das Gericht an der ursprünglich gezahlten Vergütung.
Die Berechnung stellte sich damit wie folgt dar:
- 107,14 Euro netto je Produktfoto als Ausgangsbetrag,
- 100 Prozent Zuschlag aufgrund der unterbliebenen Urhebernennung,
- damit 214,28 Euro je Aufnahme und
- bei vier verwendeten Fotos insgesamt 857,12 Euro netto.
Den Zuschlag für die fehlende Namensnennung begründete das Gericht mit der wirtschaftlichen Bedeutung der Urheberbezeichnung für einen Berufsfotografen. Wird sein Name bei einer Veröffentlichung nicht genannt, können ihm beispielsweise Möglichkeiten für Folgeaufträge entgehen.
Der Fall zeigt damit zugleich, dass fehlende Nutzungsrechte an Produktfotos nicht das einzige finanzielle Risiko darstellen. Auch eine unterlassene Urhebernennung kann sich auf die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes auswirken.
Wann verjähren Ansprüche wegen unberechtigter Bildnutzung?
Eine Besonderheit der Entscheidung betrifft die Verjährung der geltend gemachten Forderungen. Der Fotograf wusste bereits seit 2017, dass seine Produktfotos ohne entsprechende Berechtigung auf der Website des Händlers verwendet worden waren. Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Nach Auffassung des OLG Celle war der reguläre Schadensersatzanspruch deshalb bereits verjährt.
Damit waren finanzielle Ansprüche des Fotografen jedoch noch nicht vollständig ausgeschlossen.
Restschadensersatz kann länger geltend gemacht werden
Über § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist ein sogenannter Restschadensersatz in Betracht. Dessen Höhe kann ebenfalls anhand einer fiktiven Lizenzgebühr bestimmt werden.
Nach der Entscheidung des OLG kann bei dieser Berechnung außerdem ein Zuschlag berücksichtigt werden, wenn die erforderliche Urhebernennung unterblieben ist. Für diesen Anspruch gelten längere zeitliche Grenzen: § 852 BGB sieht grundsätzlich eine Frist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs sowie unabhängig davon eine Höchstfrist von 30 Jahren ab der Verletzungshandlung vor.
Im entschiedenen Fall waren diese Fristen noch nicht abgelaufen. Die bereits eingetretene Verjährung des regulären Schadensersatzanspruchs führte daher nicht dazu, dass der Fotograf überhaupt keine finanzielle Kompensation mehr verlangen konnte.
So können Online-Händler die Nutzung von Produktbildern absichern
Die Entscheidung des OLG Celle zeigt, dass sich Händler bei fremden Produktbildern nicht allein auf Hersteller, Lieferanten oder andere Geschäftspartner verlassen sollten. Bevor ein Foto im Online-Shop, in sozialen Netzwerken oder für andere Werbemaßnahmen eingesetzt wird, sollte nachvollziehbar feststehen, ob die erforderlichen Rechte tatsächlich vorliegen. Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Bilder innerhalb einer mehrstufigen Vertriebs- oder Lieferkette weitergereicht werden.
Für einen rechtssicheren Umgang mit Nutzungsrechten an Produktfotos sollten Online-Händler insbesondere folgende Punkte berücksichtigen:
- Herkunft festhalten: Dokumentieren, von wem die jeweiligen Produktaufnahmen stammen und über welchen Geschäftspartner sie bezogen wurden.
- Berechtigung nachweisen lassen: Die Erlaubnis zur Bildnutzung sollte möglichst anhand schriftlicher und überprüfbarer Unterlagen nachvollzogen werden können.
- Weitergaberecht kontrollieren: Zu prüfen ist nicht nur, ob der Lieferant die Bilder selbst nutzen darf, sondern auch, ob er entsprechende Rechte an Händler weitergeben kann.
- Nutzungsumfang bestimmen: Die Berechtigung sollte die konkret geplanten Einsatzbereiche abdecken, beispielsweise Online-Shop, Website, Social Media, Printwerbung oder sonstige Marketingmaßnahmen.
- Urheberangaben beachten: Bestehen Vorgaben zur Namensnennung des Fotografen, müssen diese bei der Veröffentlichung berücksichtigt werden.
- Nachweise aufbewahren: Lizenzvereinbarungen, Freigaben und sonstige Unterlagen zur Rechtekette sollten dauerhaft dokumentiert werden.
Eine allgemeine Aussage wie „Diese Bilder dürfen verwendet werden“ reicht nach den vom OLG angelegten Maßstäben grundsätzlich nicht aus. Unternehmen sollten stattdessen Prozesse schaffen, mit denen sich die Rechtekette und der zulässige Nutzungsumfang von Produktfotos vor deren Veröffentlichung überprüfen lassen. Das gilt besonders dann, wenn regelmäßig Bildmaterial von Herstellern oder Lieferanten in den eigenen Online-Shop übernommen wird.
Fazit: Nutzungsrechte an Produktfotos vor der Veröffentlichung klären
Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht, dass die Bereitstellung eines Produktbildes durch einen Hersteller, Importeur oder Lieferanten nicht automatisch zur eigenen Verwendung berechtigt. Online-Händler sollten deshalb vor der Veröffentlichung klären, welche Nutzungsrechte an Produktfotos tatsächlich bestehen und ob der jeweilige Geschäftspartner befugt ist, diese Rechte an Dritte weiterzugeben.
Eine zentrale Rolle spielt dabei die lückenlose Rechtekette. Nach den Maßstäben des Gerichts genügt es grundsätzlich nicht, sich lediglich auf die Aussage eines Lieferanten zu verlassen. Vielmehr sollte anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar sein, woher die Nutzungsrechte stammen, welchen Umfang sie haben und ob sie wirksam bis zum jeweiligen Händler übertragen wurden.
In der Praxis empfiehlt es sich daher, die rechtliche Grundlage der Bildnutzung bereits vor dem Einsatz der Aufnahmen zu dokumentieren. Dabei sollte insbesondere festgehalten werden, für welche Medien und Werbezwecke die Fotos eingesetzt werden dürfen, ob eine Weitergabe gestattet ist und welche Vorgaben für die Urhebernennung gelten.
Wer diese Punkte frühzeitig prüft und entsprechende Nachweise aufbewahrt, kann das Risiko reduzieren, Produktfotos ohne ausreichende Berechtigung zu verwenden und dadurch urheberrechtliche Ansprüche oder Schadensersatzforderungen auszulösen.
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❓FAQ zu Nutzungsrechten an Produktfotos
Dürfen Online-Händler Produktfotos von Lieferanten einfach verwenden?
Nein. Online-Händler dürfen Produktfotos von Lieferanten nicht automatisch verwenden. Sie müssen prüfen, ob der Lieferant über die erforderlichen Nutzungsrechte an Produktfotos verfügt und diese wirksam weitergeben darf. Die bloße Bereitstellung der Bilder stellt noch keinen ausreichenden Nachweis für eine rechtmäßige Nutzung dar.
Reicht die Zusicherung eines Lieferanten zu den Bildrechten aus?
Nein. Nach den Maßstäben des OLG Celle reicht eine bloße Zusicherung des Lieferanten grundsätzlich nicht aus. Online-Händler müssen sich selbst vergewissern, dass die erforderlichen Bildrechte bestehen. Dafür sollten überprüfbare Unterlagen vorliegen, aus denen die Nutzungsberechtigung und die Befugnis zur Weitergabe der Produktfotos hervorgehen.
Was bedeutet die Rechtekette bei Produktfotos?
Die Rechtekette zeigt, wie Nutzungsrechte vom ursprünglichen Urheber bis zum aktuellen Nutzer übertragen wurden. Online-Händler sollten nachvollziehen können, wer die Rechte an den Produktfotos ursprünglich eingeräumt hat und ob jeder weitere Beteiligte berechtigt war, diese Rechte an den nächsten Empfänger weiterzugeben.
Welche Nutzungsrechte an Produktfotos müssen Online-Händler prüfen?
Online-Händler sollten prüfen, für welche Nutzungsarten die Nutzungsrechte an Produktfotos gelten. Dazu gehören insbesondere Online-Shop, Website, Social Media, Printwerbung und weitere Marketingmaßnahmen. Zusätzlich ist zu klären, ob die Bilder weitergegeben oder bearbeitet werden dürfen und ob der Fotograf als Urheber genannt werden muss.
Was bedeutet der Zweckübertragungsgrundsatz bei Produktfotos?
Der Zweckübertragungsgrundsatz nach § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt den Umfang von Nutzungsrechten, wenn dieser nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Im Zweifel werden nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die erforderlich sind, um den vereinbarten Vertragszweck zu erreichen. Eine Berechtigung zur Weitergabe an andere Händler folgt daraus nicht automatisch.
Können fehlende Nutzungsrechte an Produktfotos Schadensersatz auslösen?
Ja. Werden urheberrechtlich geschützte Produktfotos ohne ausreichende Nutzungsrechte verwendet, können Schadensersatzansprüche entstehen. Das OLG Celle verurteilte den Händler im entschiedenen Fall zu 857,12 Euro zuzüglich Zinsen. Auch eine fehlende Urhebernennung kann die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes beeinflussen.
Wie können Online-Händler Nutzungsrechte an Produktfotos nachweisen?
Online-Händler sollten Lizenzvereinbarungen, schriftliche Freigaben und weitere Unterlagen zur Rechteübertragung aufbewahren. Daraus sollte hervorgehen, woher die Produktfotos stammen, welche Nutzungsrechte eingeräumt wurden und ob eine Weitergabe zulässig ist. So kann die Rechtekette auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen werden.
Verjähren Ansprüche wegen unberechtigter Bildnutzung immer nach drei Jahren?
Nein. Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG unterliegen zwar grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB auch danach noch ein Anspruch auf sogenannten Restschadensersatz bestehen.
Darf man Produktfotos aus einem Herstellerkatalog übernehmen?
Produktfotos aus einem Herstellerkatalog dürfen nicht allein deshalb übernommen werden, weil die abgebildeten Produkte verkauft werden. Händler müssen sicherstellen, dass eine entsprechende Nutzungserlaubnis besteht und der Hersteller zur Einräumung dieser Rechte berechtigt ist. Auch der konkrete Nutzungsumfang, etwa für Online-Shop oder Werbung, sollte geklärt sein.