Kompetenzfelder: Datenschutz, Wirtschaftsrecht
Der EuGH hat in einer hochinteressanten Entscheidung festgestellt, dass eine Datenschutzbehörde nicht von Amts wegen verpflichtet ist, einen Datenschutzverstoß durch entsprechende behördliche Bescheide zu ahnden und der Datenschutzbehörde ein weitgehendes Ermessen zuerkannt.
Die Aufsichtsbehörde muss sich zwar mit Beschwerden eines Betroffenen in jedem Fall befassen, dem Betroffenen rechtliches Gehör gewähren, als auch dem Verantwortlichen.
Die Behörde ist jedoch nicht in jedem Fall verpflichtet, bei Datenschutzverstößen eine Geldbuße zu verhängen, sofern sie zu der Auffassung kommt, dass der Datenschutzverstoß zu keiner schwerwiegenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten geführt hat.