EuGH – Keine Pflicht der Aufsichtsbehörde für Abhilfemaßnahmen, Entscheidung vom 26.09.2024

Kompetenzfelder: Datenschutz, Wirtschaftsrecht

Der EuGH hat in einer hochinteressanten Entscheidung festgestellt, dass eine Datenschutzbehörde nicht von Amts wegen verpflichtet ist, einen Datenschutzverstoß durch entsprechende behördliche Bescheide zu ahnden und der Datenschutzbehörde ein weitgehendes Ermessen zuerkannt.

Die Aufsichtsbehörde muss sich zwar mit Beschwerden eines Betroffenen in jedem Fall befassen, dem Betroffenen rechtliches Gehör gewähren, als auch dem Verantwortlichen.

Die Behörde ist jedoch nicht in jedem Fall verpflichtet, bei Datenschutzverstößen eine Geldbuße zu verhängen, sofern sie zu der Auffassung kommt, dass der Datenschutzverstoß zu keiner schwerwiegenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten geführt hat.

 

Kontaktieren Sie uns!

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Unser Team steht Ihnen zur Verfügung!

Haben Sie eine Rechtsfrage? Dann klicken Sie hier.

Haben Sie eine allgemeine Frage, füllen Sie das Formular unten aus.

Kontaktformular

Name(erforderlich)
Nachrichtentext
Datenschutz(erforderlich)
Warenkorb
Nach oben scrollen