Kompetenzfelder: Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht
Der EuGH hat sich zu einer grundsätzlichen Frage geäußert. Die Problematik besteht im Kern darin, dass bei geschlossenen Investmentfonds einzelne Anleger eines Fonds von der Gesellschaft die Herausgabe sämtlicher Adressen aller Gesellschafter verlangen, um gegebenenfalls kollektive rechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
Der BGH hatte noch entschieden, dass es gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zulässig ist, dass der Anleger Anspruch auf Erteilung der Auskunft hat.
Der BGH hatte auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
Der EuGH widerspricht dem. Sofern in den Satzungen der Gesellschaften geregelt ist, dass der Anspruch nicht besteht, ist die Erteilung der Auskunft auch datenschutzrechtlich nicht zulässig.