EmpCo-Richtlinie 2026: Was sich bei Umweltwerbung und Greenwashing ändert - 1

EmpCo-Richtlinie 2026: Was sich bei Umweltwerbung und Greenwashing ändert

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Umweltaussagen sind aus der Werbung vieler Unternehmen kaum noch wegzudenken. Produkte werden als „klimaneutral“, „nachhaltig“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ beworben, während Unternehmen mit Klimazielen, Umweltvorteilen und Nachhaltigkeitssiegeln auf sich aufmerksam machen. Für solche Aussagen gelten künftig deutlich strengere rechtliche Maßstäbe.

Grund dafür ist die EmpCo-Richtlinie 2026, mit der die Europäische Union insbesondere gegen irreführende Umweltwerbung und Greenwashing vorgeht. Verbraucher sollen besser erkennen können, welche ökologischen Vorteile tatsächlich bestehen und welche Werbeversprechen nicht ausreichend belegt sind.

Die europäischen Vorgaben wurden inzwischen in deutsches Recht umgesetzt. Ab dem 27. September 2026 sind die neuen Regelungen anzuwenden. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob ihre bisherige Nachhaltigkeitskommunikation den neuen Anforderungen entspricht. Das betrifft nicht nur neue Kampagnen, sondern auch bereits verwendete Werbeaussagen und Produktaufmachungen.

 

Was regelt die EmpCo-Richtlinie 2026?

Hinter der Abkürzung „EmpCo“ steht „Empowering Consumers for the Green Transition“. Gemeint ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Ihr Ziel besteht darin, Verbraucher besser vor irreführenden Geschäftspraktiken zu schützen und verlässlichere Informationen über ökologische und soziale Eigenschaften von Produkten zu gewährleisten.

Dafür greift die EmpCo-Richtlinie 2026 in bestehende europäische Verbraucherschutzregelungen ein. Geändert werden insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie.

Inhaltlich erstrecken sich die neuen Vorgaben auf verschiedene Bereiche der Produkt- und Unternehmenskommunikation. Dazu zählen vor allem:

  • Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen,
  • Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme,
  • Klimawerbung auf Grundlage von Kompensationsmaßnahmen,
  • Aussagen über zukünftige Umweltleistungen,
  • Informationen zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten sowie
  • Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit vorzeitiger Obsoleszenz.

Die Vorgaben richten sich dabei nicht nur an Hersteller. Auch Händler und andere Unternehmen müssen sie beachten, wenn sie entsprechende Angaben gegenüber Verbrauchern verwenden.

 

Wie wurde die EmpCo-Richtlinie 2026 in Deutschland umgesetzt?

Richtlinien der EU gelten, im Gegensatz zu Verordnungen, nicht direkt, sondern müssen erst in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie wurden in Deutschland daher insbesondere durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Ergänzende Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie erfolgten durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts.

 

Diese Bereiche des UWG änderten sich

Für Unternehmen, die mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsmerkmalen werben, sind insbesondere vier Neuerungen relevant:

  • § 2 UWG wird um zusätzliche Begriffsbestimmungen erweitert.
  • Die §§ 5 und 5b UWG enthalten weitere Vorgaben zur Irreführung.
  • Für bestimmte Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gelten strengere Anforderungen.
  • Die sogenannte schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG wird um weitere verbotene Geschäftspraktiken ergänzt.

Besonders relevant ist die Erweiterung der schwarzen Liste. Die dort erfassten geschäftlichen Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.

 

Was ist die Green Claims Richtlinie und gilt sie bereits?

Im Zusammenhang mit der EmpCo-Richtlinie 2026 wird häufig auch die sogenannte Green Claims Richtlinie genannt. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges europäisches Regelungsvorhaben, das sich speziell mit ausdrücklichen Umweltaussagen von Unternehmen beschäftigt.

Der Vorschlag für die Green Claims Richtlinie sieht insbesondere vor, dass Aussagen über die Umweltwirkung oder Umweltleistung von Produkten und Unternehmen nach bestimmten Vorgaben begründet und nachgewiesen werden müssen. Vorgesehen sind unter anderem Anforderungen an die zugrunde liegenden Nachweise sowie an eine unabhängige Überprüfung bestimmter Umweltaussagen.

Die Green Claims Richtlinie gilt derzeit jedoch nicht. Anders als die EmpCo-Richtlinie wurde sie bislang nicht als verbindliche Richtlinie verabschiedet. Aus dem Richtlinienvorschlag ergeben sich daher aktuell keine unmittelbar zu beachtenden neuen Vorgaben für Unternehmen.

 

Neue Begriffsbestimmungen im UWG durch die EmpCo-Richtlinie 2026

Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie 2026 wird der Begriffskatalog des § 2 UWG erweitert. Für die Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung sind insbesondere folgende Begriffe relevant:

  • Umweltaussage
  • allgemeine Umweltaussage
  • Nachhaltigkeitssiegel
  • Zertifizierungssystem
  • anerkannte hervorragende Umweltleistung

Die neuen Definitionen sind für die Werbepraxis wichtig, weil sie mitbestimmen, welche Aussagen und Darstellungen unter die strengeren Vorgaben fallen.

 

Der Begriff der Umweltaussage ist weit gefasst

Eine Umweltaussage liegt nicht nur dann vor, wenn ein Unternehmen ausdrücklich Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ verwendet. Erfasst werden können auch Texte, Bilder, Symbole oder grafische Gestaltungselemente, die den Eindruck einer positiven, geringeren oder im Laufe der Zeit verbesserten Umweltauswirkung vermitteln.

Unternehmen sollten ihre Werbung deshalb als Ganzes betrachten. Neben einzelnen Claims können beispielsweise Bildsprache, Logos und andere Gestaltungselemente dafür ausschlaggebend sein, welchen Eindruck Verbraucher von einem Produkt erhalten.

 

Beispiel: Auch die Produktgestaltung kann eine Umweltaussage vermitteln

Wird die Verpackung eines Waschmittels beispielsweise großflächig mit grünen Blättern, Naturmotiven und einem selbst gestalteten „Eco“-Symbol versehen, kann dadurch der Eindruck besonderer Umweltvorteile entstehen. Eine relevante Umweltaussage kann daher auch vorliegen, wenn Begriffe wie „umweltfreundlich“ auf der Verpackung selbst nicht verwendet werden.

 

Welche Umweltwerbung ist nach der EmpCo-Richtlinie 2026 verboten?

Mit der EmpCo-Richtlinie 2026 werden bestimmte Formen der Umweltwerbung ausdrücklich als unzulässige Geschäftspraktiken eingestuft. Eine zentrale Rolle spielt dabei die sogenannte schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Die dort aufgeführten geschäftlichen Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.

Besonders relevant sind die neuen Vorgaben für:

  • allgemeine Umweltbegriffe wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“,
  • produktbezogene Klimaclaims auf Grundlage von Treibhausgaskompensation,
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne ausreichende Grundlage,
  • Umweltvorteile, die nur einen Teil des Produkts betreffen, aber auf das gesamte Produkt bezogen werden,
  • bestimmte irreführende Angaben über Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Softwareaktualisierungen.

 

Allgemeine Umweltbegriffe müssen besonders kritisch geprüft werden

Pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ können künftig unzulässig sein, wenn für die betreffende Aussage keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.

Unternehmen sollten daher beispielsweise eine Verpackung nicht ohne Weiteres insgesamt als „umweltfreundlich“ bezeichnen. Entscheidend ist, der konkrete Bezug der Aussage. Unternehmen dürfen einen Umweltvorteil nicht so darstellen, als gelte er für das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen, wenn tatsächlich nur ein bestimmter Teil oder Aspekt betroffen ist.

Besteht beispielsweise lediglich ein Bestandteil einer Verpackung aus Recyclingmaterial, sollte die Werbung nicht den Eindruck vermitteln, die gesamte Verpackung bestehe aus recyceltem Material.

Für die Werbepraxis gilt daher: Umweltvorteile sollten möglichst konkret beschrieben und eindeutig dem tatsächlich betroffenen Produkt, Bestandteil oder Unternehmensbereich zugeordnet werden.

 

Neue Vorgaben für Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Die EmpCo-Richtlinie 2026 geht zusätzlich über klassische Umwelt- und Klimaclaims hinaus. Die neuen Vorgaben betreffen auch Angaben dazu, wie lange Produkte genutzt werden können, ob sie reparierbar sind und wann Bestandteile oder Verbrauchsmaterialien ausgetauscht werden müssen.

Haltbarkeit und Reparierbarkeit gehören damit zu den Produkteigenschaften, über die gegenüber Verbrauchern nicht irreführend informiert werden darf. Relevant sind außerdem bestimmte Geschäftspraktiken, die eine vorzeitige Ersetzung oder Entsorgung von Waren begünstigen können.

 

Drei Beispiele aus der Produktwerbung

Wie weit die neuen Anforderungen reichen, zeigen typische Situationen aus der Praxis:

  • Haltbarkeit: Ein Hersteller bewirbt ein Haushaltsgerät mit einer Lebensdauer von zehn Jahren bei normaler Nutzung. Trifft diese konkrete Behauptung tatsächlich nicht zu, kann die Angabe unzulässig sein.
  • Reparierbarkeit: Wird ein Elektrogerät als „reparierbar“ beworben, obwohl eine Reparatur tatsächlich nicht möglich ist, kann auch diese Darstellung unzulässig sein.
  • Verbrauchsmaterial: Fordert ein Drucker den Nutzer zum Austausch einer Patrone auf, obwohl diese technisch noch weiterverwendet werden kann, kann auch eine solche Geschäftspraxis von den neuen Verboten erfasst werden.

Unternehmen sollten deshalb neben ihrer eigentlichen Nachhaltigkeitswerbung auch Produktbeschreibungen, Verpackungstexte sowie Angaben zu Lebensdauer, Reparierbarkeit und dem Austausch von Verbrauchsmaterialien überprüfen.

 

Darf weiterhin mit „klimaneutral“ geworben werden?

Klimabezogene Werbeaussagen gehören zu den Bereichen, die durch die EmpCo-Richtlinie 2026 besonders stark eingeschränkt werden. Im Mittelpunkt stehen produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“, wenn die behauptete Klimawirkung auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht.

Der Erwerb von CO₂-Zertifikaten oder die Finanzierung eines Klimaschutzprojekts bedeutet nicht, dass die durch das beworbene Produkt verursachten Emissionen tatsächlich reduziert wurden.

 

Kompensation und tatsächliche Emissionsreduzierung unterscheiden

Für die Klimakommunikation ist daher zwischen zwei Sachverhalten zu unterscheiden:

  • Kompensation: Entstandene Treibhausgasemissionen werden beispielsweise durch CO₂-Zertifikate oder externe Klimaschutzprojekte ausgeglichen.
  • Emissionsreduzierung: Die bei der Herstellung oder in einem anderen relevanten Bereich tatsächlich entstehenden Emissionen werden nachweisbar verringert.

Nicht jede Kommunikation über Klimaschutzmaßnahmen ist damit verboten. Unternehmen können weiterhin über tatsächlich erreichte Emissionsreduzierungen oder Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen informieren. Die konkrete Aussage muss jedoch zutreffend sein und darf keinen irreführenden Eindruck vermitteln.

 

Wann wird ein Klimaclaim problematisch?

Verursacht ein Produkt bei seiner Herstellung Treibhausgasemissionen und werden diese lediglich durch den Erwerb von CO₂-Zertifikaten ausgeglichen, darf daraus nicht ohne Weiteres die Aussage abgeleitet werden, das Produkt sei „klimaneutral“.

Anders ist zwischen einer solchen Kompensation und einer tatsächlichen Emissionsreduzierung zu unterscheiden. Senkt ein Hersteller beispielsweise nachweisbar die bei der Produktion entstehenden Emissionen, kann er über diese konkrete Verbesserung informieren.

Für Unternehmen kommt es damit auf eine präzise Klimakommunikation an: Statt pauschaler Klimaversprechen sollte klar erkennbar sein, welche Emissionen tatsächlich reduziert wurden und worauf sich der angegebene Umweltvorteil bezieht.

 

EmpCo-Richtlinie 2026 verschärft die Regeln für Nachhaltigkeitssiegel

Nachhaltigkeitssiegel können bei Verbrauchern den Eindruck vermitteln, dass ein Produkt bestimmte ökologische oder soziale Standards erfüllt. Die EmpCo-Richtlinie 2026 stellt deshalb strengere Anforderungen an solche Kennzeichnungen.

Grundsätzlich dürfen Nachhaltigkeitssiegel nicht verwendet werden, wenn sie weder auf einem entsprechenden Zertifizierungssystem beruhen noch von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden. Ein selbst entwickeltes „Eco“-, „Green“- oder Nachhaltigkeitssiegel kann daher problematisch sein.

 

Welche Anforderungen gelten für Nachhaltigkeitssiegel?

Beruht ein Nachhaltigkeitssiegel auf einem Zertifizierungssystem, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unternehmen sollten insbesondere prüfen, ob:

  • die Anforderungen für die Verwendung des Siegels öffentlich zugänglich sind,
  • das System anderen Unternehmen unter transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen offensteht,
  • Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen bestehen und
  • die Einhaltung der Vorgaben objektiv durch einen unabhängigen Dritten überprüft wird.

 

Beispiel: Ein selbst entwickeltes „Green“-Siegel

Kennzeichnet ein Händler seine eigene Produktlinie beispielsweise mit einem grünen Blattsymbol und der Bezeichnung „Sustainable Choice“, kann dies wie ein Nachhaltigkeitssiegel wirken. Beruht das Zeichen jedoch weder auf einem entsprechenden Zertifizierungssystem noch auf einer staatlichen Festsetzung, kann seine Verwendung unzulässig sein.

Unternehmen sollten daher bei eigenen und fremden Nachhaltigkeitssiegeln prüfen, wer das Siegel vergibt, auf welchen Kriterien es beruht und wie deren Einhaltung kontrolliert wird.

 

Welche Anforderungen gelten für künftige Umweltziele?

Die EmpCo-Richtlinie 2026 erfasst auch Werbeaussagen über zukünftige Umweltleistungen. Dazu gehören beispielsweise Versprechen wie „bis 2030 klimaneutral“, „Net Zero bis 2040“ oder Aussagen über eine künftig geringere Umweltbelastung.

Solche Zukunftsversprechen dürfen nicht lediglich auf allgemeinen Nachhaltigkeitsstrategien oder unverbindlichen Absichtserklärungen beruhen. Entscheidend ist, ob nachvollziehbar dargelegt werden kann, wie das angekündigte Umwelt- oder Klimaziel tatsächlich erreicht werden soll.

 

Welche Anforderungen gelten für Umwelt- und Klimaziele?

Aussagen über zukünftige Umweltleistungen müssen auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Erforderlich ist ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan. Dieser muss insbesondere erkennen lassen:

  • welches konkrete Umwelt- oder Klimaziel erreicht werden soll,
  • bis zu welchem Zeitpunkt das Ziel verwirklicht werden soll,
  • welche messbaren und zeitgebundenen Ziele vorgesehen sind,
  • mit welchen Maßnahmen die Verbesserung erreicht werden soll und
  • welche Ressourcen für die Umsetzung zur Verfügung stehen.

 

Auch die Fortschritte müssen unabhängig überprüft werden

Der Umsetzungsplan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Dessen Erkenntnisse müssen Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Damit soll nachvollziehbar werden, ob ein Unternehmen tatsächlich an der Umsetzung seiner angekündigten Umweltziele arbeitet.

Beispiel: Wirbt ein Unternehmen mit „Bis 2030 klimaneutral“, ohne konkrete Maßnahmen, messbare Ziele und einen realistischen Umsetzungsplan festgelegt zu haben, kann die Aussage problematisch sein. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn das Unternehmen seine Ziele und Maßnahmen konkret festlegt, die erforderlichen Ressourcen einplant und die Fortschritte regelmäßig unabhängig überprüfen lässt.

Für Unternehmen gilt daher: Zukunftsclaims sollten mit konkreten, messbaren und überprüfbaren Maßnahmen hinterlegt sein.

 

Was müssen Unternehmen bis zum 27. September 2026 beachten?

Ab dem 27. September 2026 sind die neuen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie in Deutschland anzuwenden. Unternehmen sollten deshalb ihre bestehende Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation überprüfen.

Dabei sollten sämtliche relevanten Kommunikationskanäle einbezogen werden. Von Produktverpackungen und Kennzeichnungen über Webseiten und Onlineshops bis hin zu Werbekampagnen. Zu prüfen ist insbesondere, ob verwendete Claims und Siegel nach den neuen Vorgaben weiterhin zulässig sind und welche Nachweise dafür vorliegen.

Nicht ausreichend belegte oder künftig unzulässige Aussagen sollten angepasst oder entfernt werden.

 

Was gilt für bereits produzierte Verpackungen und Altbestände?

Besondere Schwierigkeiten können bei bereits produzierten Verpackungen und Warenbeständen entstehen. Eine allgemeine gesetzliche Abverkaufs- oder Aufbrauchfrist für Altbestände ist nicht vorgesehen. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob sich zum Stichtag noch Produkte mit betroffenen Umweltclaims oder Nachhaltigkeitssiegeln im Vertrieb befinden.

Das europäische CPC-Netzwerk hat sich für sogenannte Altbestände auf gemeinsame Grundsätze für einen verhältnismäßigen Vollzug verständigt. Dabei können die zuständigen Behörden im Einzelfall tatsächliche Übergangsschwierigkeiten berücksichtigen, etwa vorhandene Lagerbestände, bereits produzierte Verpackungen, Lieferketten oder die praktische Möglichkeit kurzfristiger Anpassungen.

Unternehmen müssen sich jedoch rechtzeitig und nachweisbar um die Umsetzung der neuen Vorgaben bemühen. Eine allgemeine Abverkaufsfrist oder einen gesetzlichen Bestandsschutz für Altbestände gibt es dadurch nicht.

Je nach Produkt und Vertriebsweg können beispielsweise Umweltclaims überklebt, Kennzeichnungen angepasst oder problematische Siegel entfernt werden. Digitale Inhalte wie Produktbeschreibungen im Onlineshop lassen sich regelmäßig leichter aktualisieren und sollten zum Stichtag entsprechend angepasst sein.

 

Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie 2026?

Verstöße gegen die neuen Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Besonders eindeutig ist die Rechtslage bei Geschäftspraktiken, die in der sogenannten schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG aufgeführt sind: Sie sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.

 

Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz

Bei unzulässiger Umweltwerbung können insbesondere Abmahnungen sowie Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung in Betracht kommen. In der Praxis kann das beispielsweise dazu führen, dass ein unzulässiger Klimaclaim aus einem Onlineshop entfernt, eine Werbekampagne geändert oder ein problematisches Nachhaltigkeitssiegel nicht weiterverwendet werden darf.

Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen können unter den Voraussetzungen des § 9 UWG außerdem Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern und Verbrauchern bestehen. Für Verbraucher setzt ein Anspruch insbesondere voraus, dass sie durch die unzulässige geschäftliche Handlung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wurden, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

 

Wann können zusätzlich Bußgelder drohen?

Für bestimmte weitverbreitete Verstöße gegen Verbraucherinteressen sieht § 19 UWG zusätzlich Geldbußen von bis zu 50.000 Euro vor.

Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann die Geldbuße bis zu 4 Prozent des maßgeblichen Jahresumsatzes betragen. Kann dieser nicht geschätzt werden, liegt das Höchstmaß bei 2 Millionen Euro.

Diese Bußgelder drohen jedoch nicht automatisch bei jedem Verstoß gegen die neuen Werbevorgaben. § 19 UWG betrifft weitverbreitete Verstöße beziehungsweise weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension und greift nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme.

 

Fazit zur EmpCo-Richtlinie 2026: Umweltwerbung erfordert mehr Präzision

Mit der EmpCo-Richtlinie 2026 werden die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung deutlich strenger. Pauschale Umweltversprechen geraten stärker in den Fokus, während es zunehmend darauf ankommt, Umweltvorteile konkret, nachvollziehbar und transparent zu kommunizieren.

Unternehmen sollten deshalb ihre bestehenden Claims, Kennzeichnungen und Werbematerialien vor dem 27. September 2026 überprüfen. Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung bleibt weiterhin möglich, wobei jedoch entscheidend ist, dass Aussagen den tatsächlichen Eigenschaften entsprechen, sich eindeutig auf den jeweiligen Umweltvorteil beziehen und die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

 

Fragen zur EmpCo-Richtlinie 2026?

Sie sind unsicher, ob Ihre Umweltclaims, Klimawerbung oder Nachhaltigkeitssiegel den neuen Vorgaben entsprechen? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der rechtlichen Prüfung und beraten Sie zu den Anforderungen der EmpCo-Richtlinie 2026 und des UWG. Vereinbaren Sie ein Teams-Meeting oder stellen Sie direkt Ihre Rechtsfrage – wir helfen Ihnen gerne!

❓FAQ zur EmpCo-Richtlinie 2026

Was ist die EmpCo-Richtlinie 2026?

Die EmpCo-Richtlinie 2026 ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie verschärft die Vorgaben für Umweltwerbung und soll Verbraucher besser vor Greenwashing schützen. Betroffen sind unter anderem Umweltclaims, Klimawerbung, Nachhaltigkeitssiegel sowie Angaben zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten.

Die neuen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie 2026 sind in Deutschland ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Unternehmen sollten deshalb ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung, Produktverpackungen, Klimaclaims und verwendeten Nachhaltigkeitssiegel rechtzeitig überprüfen und erforderliche Anpassungen möglichst vor dem Stichtag vornehmen.

Die EmpCo-Richtlinie 2026 ist insbesondere für Unternehmen relevant, die gegenüber Verbrauchern mit Umwelt-, Klima- oder Nachhaltigkeitsaussagen werben. Dazu können Hersteller, Händler und andere Unternehmen gehören. Die Unternehmensgröße ist grundsätzlich nicht entscheidend. Maßgeblich ist vor allem, ob entsprechende Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern eingesetzt werden.

Unzulässig sein können insbesondere allgemeine Umweltclaims wie „grün“ oder „umweltfreundlich“, bestimmte produktbezogene Klimaclaims auf Grundlage von Treibhausgaskompensation sowie Nachhaltigkeitssiegel ohne ausreichende Grundlage. Auch irreführende Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Umweltvorteilen einzelner Produktbestandteile können gegen die neuen Vorgaben verstoßen.

Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ können unzulässig sein, wenn die behauptete Klimawirkung auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht. Unternehmen dürfen jedoch weiterhin zutreffend über tatsächlich erreichte Emissionsreduzierungen und konkrete Klimaschutzmaßnahmen informieren, sofern dadurch kein irreführender Eindruck entsteht.

Nachhaltigkeitssiegel dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden, wenn sie weder auf einem entsprechenden Zertifizierungssystem beruhen noch von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden. Unternehmen sollten deshalb insbesondere selbst entwickelte „Eco“-, „Green“- oder Nachhaltigkeitssiegel prüfen und klären, auf welcher Grundlage das Siegel vergeben und kontrolliert wird.

Unternehmen sollten ihre Umweltclaims, Klimawerbung, Nachhaltigkeitssiegel, Verpackungen, Produktkennzeichnungen, Webseiten und Werbekampagnen überprüfen. Aussagen, die nach der EmpCo-Richtlinie 2026 nicht ausreichend belegt oder künftig unzulässig sind, sollten vor dem 27. September 2026 angepasst oder entfernt werden.

Unzulässige Umweltwerbung kann wettbewerbsrechtliche Folgen haben. Möglich sind insbesondere Abmahnungen sowie Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Bei bestimmten weitverbreiteten Verstößen gegen Verbraucherinteressen können unter den Voraussetzungen des § 19 UWG außerdem erhebliche Bußgelder verhängt werden.

Ja. Die Unternehmensgröße ist für die Anwendbarkeit der neuen Regeln zur Umweltwerbung grundsätzlich nicht entscheidend. Auch kleine Unternehmen können betroffen sein, wenn sie gegenüber Verbrauchern beispielsweise mit Umweltclaims, Klimaversprechen oder Nachhaltigkeitssiegeln werben.

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